Informationen zur Kita und zum Hort (als pdf-Datei ladbar)
Kita und Hort (Informationen und Angaben)
Am 01. August 2004 trat das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 01. April 2004 in Kraft und löst das bisherige KitaG M-V ab.
Alle Antragstellungen für Krippen-, Tagespflege-,
Kindergarten- und Hortplätze sind ab dem 01.08.2004 beim örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt beim Landkreis), in dessen Gebiet das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen. In der von Ihnen gewählten
Kindereinrichtung erhalten Sie einen Antrag auf Förderung in der
Kindertageseinrichtung.
Folgende Unterlagen von Ihnen, Ihrem Ehepartner bzw.
Lebensgefährten werden dazu benötigt:
- Eine Arbeitszeitbescheinigung oder ein
Ausbildungsnachweis
- Eine Bescheinigung von der Agentur für Arbeit
- Eventuell
ein ärztliches Attest
Wann haben Sie einen Anspruch auf einen Platz in einer
Einrichtung?
Sie möchten Ihr Kind in der Krippe, im Kindergarten oder im Hort
ganztags (max. 10 Stunden in der Kindertagesstätte, max. 6 Stunden im Hort)
betreuen lassen.
Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Sie sind für mindestens 4 Stunden täglich berufstätig,
- Sie befinden sich in
der Ausbildung
- Sie sind sozial benachteiligt
- Es handelt sich um ein
behindertes Kind
Sie wollen Ihr Kind in der Krippe oder im Hort
teilzeit (max. 6
Stunden in der Kindertagesstätte max. 3 Stunden im Hort) betreuen lassen.
Entsprechend § 4 Absatz 1 des Gesetzes kann auf Wunsch der
Personensorgeberechtigten auch die Halbtagsförderung von max. 4 Stunden in der
Krippe und im Kindergarten in Anspruch genommen werden.
Dafür muss eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind erwerbssuchend
- Sie sind
sozial benachteiligt
- Sie sind geringfügig beschäftigt
- Sie sind
erwerbsunfähig
Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Jugendamt erhalten Sie einen bestätigten Nachweis für die berechtigte Inanspruchnahme eines öffentlich geförderten Platzes in einer Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des Kindertagesförderungsgesetzes. Diesen Nachweis legen Sie bitte beim Träger der Kindereinrichtung vor und dann können Sie einen Betreuungsvertrag abschließen.
Begehren Personensorgeberechtigte für die Betreuung Ihres Kindes eine Tagespflege, müssen Sie auch beim Jugendamt des Landkreises einen Antrag stellen. Die Tagespflegestelle kann durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt werden. Tagespflege soll auf Wunsch der Personensorgeberechtigten gewährt werden. Bei Inanspruchnahme von Tagespflege haben die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten durch einen Betreuungsvertrag die das Wohl des Kindes betreffenden Punkte zu vereinbaren.